§ 1 LSeilbG M-V
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Gesetz über Seilbahnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesseilbahngesetz - LSeilbG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 LSeilbG M-V – Anwendungsbereich
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht
- 1.
Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 213 S. 1),
- 2.
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
- 3.
zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
- 4.
Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
- 5.
bergbauliche Anlagen sowie zu ausschließlich industriellen Zwecken genutzte Anlagen,
- 6.
seilbetriebene Fähren,
- 7.
Zahnradbahnen,
- 8.
durch Ketten gezogene Anlagen.