Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 1 LSeilbG – Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.
(2) Es gilt nicht für
- 1.
Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 vom 7. September 1995, S. 1);
- 2.
seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;
- 3.
zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen;
- 4.
Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;
- 5.
bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;
- 6.
seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;
- 7.
Zahnradbahnen;
- 8.
durch Ketten gezogene Anlagen.