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§ 1 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personennahverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 941-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LSeilbG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

(2) Es gilt nicht für

  1. 1.

    Aufzüge im Sinne der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 vom 7. September 1995, S. 1);

  2. 2.

    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart;

  3. 3.

    zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen;

  4. 4.

    Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen;

  5. 5.

    bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen;

  6. 6.

    seilbetriebene Fähren und Wasserskianlagen;

  7. 7.

    Zahnradbahnen;

  8. 8.

    durch Ketten gezogene Anlagen.