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§ 1 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Landesrecht Berlin

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LSeilbG
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 LSeilbG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die zur Beförderung von Personen oder Gütern entworfen sind, für Änderungen von Seilbahnen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, und für Teilsysteme und Sicherheitsbauteile für diese Seilbahnen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Aufzüge, die unter die Richtlinie 2014/33/EU fallen,

  2. 2.

    seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,

  3. 3.

    Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke,

  4. 4.

    fest stehende und verfahrbare Geräte, die ausschließlich für Freizeit- und Vergnügungszwecke und nicht für die Beförderung von Personen entworfen wurden,

  5. 5.

    bergbauliche Anlagen,

  6. 6.

    Anlagen, bei denen sich die Benutzer oder deren Träger auf dem Wasser befinden,

  7. 7.

    Zahnradbahnen,

  8. 8.

    durch Ketten gezogene Anlagen.