§ 1 LSeilbG
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Gesetz über Seilbahnen, Schleppaufzüge und Vergnügungsbahnen in Baden-Württemberg (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
Landesrecht Baden-Württemberg
1. ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften
§ 1 LSeilbG – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen, und für ortsfeste Vergnügungsbahnen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.Aufzüge im Sinne der Zwölften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. GSGV) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), geändert durch Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),
- 2.seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
- 3.zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
- 4.Seilbahnen als feststehende und verfahrbare Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
- 5.bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken genutzte Anlagen,
- 6.seilbetriebene Fähren,
- 7.Zahnradbahnen,
- 8.durch Ketten gezogene Anlagen.