§ 1 LPartG, Form und Voraussetzungen
(1) 1Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. 2Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
(2) 1Der Standesbeamte soll die Lebenspartner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. 2Wenn die Lebenspartner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. 3Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeugen erfolgen.
(3) Eine Lebenspartnerschaft kann nicht wirksam begründet werden
- 1.mit einer Person, die minderjährig oder verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt;
- 2.zwischen Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt sind;
- 3.zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern;
- 4.wenn die Lebenspartner bei der Begründung der Lebenspartnerschaft darüber einig sind, keine Verpflichtungen gemäß § 2 begründen zu wollen.
(4) 1Aus dem Versprechen, eine Lebenspartnerschaft zu begründen, kann nicht auf Begründung der Lebenspartnerschaft geklagt werden. 2§ 1297 Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
Zu § 1: Geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396) und 19. 2. 2007 (BGBl I S. 122).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerfG, 07.07.2009, 1 BvR 1164/07 - Vereinbarkeit der Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des…
- BVerfG, 11.01.2011, 1 BvR 3295/07 - Vereinbarkeit einer Beurteilung der Eröffnung von Ehe oder Lebenspartnerschaft anhand des personenstandsrechtlichen Geschlechts der Partner mit dem Recht auf…
- BVerwG, 28.10.2010, BVerwG 2 C 46.09 - Vorlage zur Vorabentscheidung der Frage der Anwendbarkeit der RL 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die…
- BVerwG, 28.10.2010, BVerwG 2 C 53.09 - Vorlage zur Vorabentscheidung der Frage der Anwendbarkeit der RL 2000/78/EG auf die Vorschriften zur Gewährung von Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen
- BFH, 05.03.2012, III B 6/12 - Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Beschränkung des Rechts auf Wahl der Zusammenveranlagung auf Ehegatten und des Ausschlusses von eingetragenen Lebenspartnerschaften…
- Lebenspartnerschaft - Begründung
- Art. 11 AbgG, Übergangsgeld
- § 32 AbgG LSA, Begriffsbestimmungen
- Art. 96 BayBG, Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
- Art. 46 BayDG, Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
- Art. 6 BayRKG, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
- § 269 FamFG, Lebenspartnerschaftssachen
- § 11 HeilBerG
- § 48 LDG M-V, Ausschluss vom Amt des Beamtenbeisitzers
- § 23 LPartG, Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten
- § 36 LPVG, Durchführung der Sitzungen
- § 21 SächsStudPlVergabeVO, Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte
- § 21 VergabeVO Stiftung, Verteilung der nach § 7 Absatz 3 Ausgewählten auf die Studienorte
- § 21 VergabeVO Stiftung, Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte
- § 21 VergabeVO Stiftung, Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte
