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§ 1 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

I. – Allgemeines

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 LOG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Behörden und Einrichtungen der staatlichen Verwaltung des Landes. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt das Gesetz nur, soweit es dies bestimmt. Unter der gleichen Voraussetzung gilt es auch für die der Aufsicht des Lands unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht

  1. 1.

    für die Landtagsverwaltung,

  2. 2.

    für den Landesbeauftragten für Datenschutz,

  3. 3.

    für den Rechnungshof des Saarlandes,

  4. 4.

    für die Organisation der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten) und für die Gnadenstellen,

  5. 5.

    für die Universität des Saarlandes und die ihr gleichgestellten Hochschulen,

  6. 6.

    für die Polizei.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihnen zugehörigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.