§ 1 LNRSchG
Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Landesnichtraucherschutzgesetz (LNRSchG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 1 LNRSchG – Zweckbestimmung
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, dass in Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen, in Jugendhäusern, in Tageseinrichtungen für Kinder, in Behörden, Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Landes und der Kommunen sowie in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Gaststätten nicht geraucht wird. Die Regelungen dienen, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, dem Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens.
(2) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nicht für Justizvollzugsanstalten.