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§ 1 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Hamburg

I. Abschnitt – Anwendung von Bundesrecht als Landesrecht

Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,HH
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LJKG

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die hamburgischen Justizbehörden Kosten nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), geändert am 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2708), in der jeweils geltenden Fassung und nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für bestimmte Arten von Fällen zur Vermeidung von Unbilligkeiten die Höhe der Dokumentenpauschale abweichend von Nummer 2000 der Anlage JVKostG niedriger festzusetzen.

(3) Nummer 2001 der Anlage JVKostG findet keine Anwendung.