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§ 1 LGKommRat
Landesgesetz über den Kommunalen Rat
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Kommunalen Rat
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: LGKommRat,RP
Gliederungs-Nr.: 2020-10
Normtyp: Gesetz

§ 1 LGKommRat – Aufgaben

(1) Der Kommunale Rat wirkt bei der Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltung in Rheinland-Pfalz mit. Er berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die für die Gemeinden und Gemeindeverbände von Bedeutung sind. Er kann in diesen Angelegenheiten jederzeit Empfehlungen an den Landtag Rheinland-Pfalz und die Landesregierung richten.

(2) Die Landesregierung und die obersten Landesbehörden geben dem Kommunalen Rat Entwürfe von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 129 der Gemeindeordnung und des § 72 der Landkreisordnung gleichzeitig mit der Zuleitung an die kommunalen Spitzenverbände zur Kenntnis.