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§ 1 LEG
Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeseisenbahn- und Bergbahngesetz
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LEG,ST
Gliederungs-Nr.: 930.1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LEG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.

    Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland , die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen),

  2. 2.

    nichtbundeseigene Eisenbahnen mit Sitz im Ausland hinsichtlich der Infrastruktur dieser Eisenbahnen in Sachsen-Anhalt sowie

  3. 3.

    Bergbahnen.

Zu den Bergbahnen im Sinne dieses Gesetzes zählen nicht Seilbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Seilbahngesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Zu den Bergbahnen zählen Zahnradbahnen.

(2) Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.