§ 1 KSchG, Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) 1Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. 2Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts
- a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
- b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
- 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
- a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
- b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweiges an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes weiterbeschäftigt werden kann und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
3Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. 4Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
(3) 1Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. 2In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. 3Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) 1Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. 2Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. 4Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Zu § 1: Geändert durch G vom 15. 1. 1972 (BGBl I S. 13), 15. 3. 1974 (BGBl I S. 693), 5. 7. 1976 (BGBl I S. 1769), 25. 9. 1996 (BGBl I S. 1476), 19. 12. 1998 (BGBl I S. 3843) und 24. 12. 2003 (BGBl I S. 3002).
Zitierungen dieses Dokuments
- BAG, 10.12.2009, 2 AZR 400/08 - Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und ordentliche krankheitsbedingte Kündigung
- BAG, 22.10.2009, 8 AZR 642/08 - Benachteiligung wegen Behinderung bei krankheitsbedingter Kündigung
- BAG, 10.06.2010, 2 AZR 1020/08 - Verhältnismäßigkeit einer personenbedingten Kündigung infolge Krankheit - Zurechnung einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit beim öffentlichen Arbeitgeber
- BAG, 08.09.2011, 2 AZR 543/10 - Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Wiederverheiratung - Personenbedingte Kündigung
- BAG, 09.06.2011, 6 AZR 687/09 - Zugang einer Kündigungserklärung bei Übergabe des Kündigungsschreibens an den Ehegatten - Ehegatte als Empfangsbote kraft Verkehrsanschauung - Übermittlung der…
- BAG, 24.03.2011, 2 AZR 170/10 - Ein entgegen § 69 Abs. 3 ArbGG keinen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tatbestand enthaltendes Berufungsurteil ist schon deswegen aufzuheben -…
- BAG, 30.09.2010, 2 AZR 88/09 - Darlegungslast und Beweislast des Arbeitgebers bei krankheitsbedingter Kündigung - Verpflichtung zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements
- BAG, 13.10.2009, 9 AZR 722/08 - Geltung des Verbots von Altersdiskriminierung für Betriebs- und Dienstvereinbarungen - Schutz vor altersbedingt steigenden Belastungen als legitimes sozialpolitisches…
- BAG, 23.06.2009, 2 AZR 532/08 - Verhaltensbedingte Kündigung bei Vortäuschung einer Krankheit - Mitbestimmung des Personalrats - Anforderungen an die Zustimmungsverweigerung des Personalrats
- BAG, 07.07.2011, 2 AZR 396/10 - Erforderlichkeit eines Indizienvortrags des Arbeitnehmers zur Darlegung seiner Benachteiligung wegen eines verpönten Merkmals i.R.d. Geltendmachung einer Entschädigung…
- BAG, 12.05.2011, 2 AZR 479/09 - Begründung einer personenbedingten Kündigung eines im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers aufgrund des aktiven Eintretens für eine verfassungsfeindliche…
- BAG, 28.04.2011, 8 AZR 515/10 - Kündigung des Arbeitnehmers wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten ohne Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements - Benachteiligungsverbot bei…
- BAG, 23.03.2011, 10 AZR 562/09 - Fehlende Fachkenntnis und Zuverlässigkeit eines intern bestellten betrieblichen Datenschutzbeauftragten als wichtiger Grund für dessen Abberufung - Rechtfertigung des…
- BAG, 24.02.2011, 2 AZR 636/09 - Weigerung der Erbringung einer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung aus Glaubensgründen als Rechtfertigungsgrund für eine ordentliche Kündigung - Rücksichtspflicht…
- BAG, 10.06.2010, 2 AZR 541/09 - Fristloste Kündigung wegen Aneignung von Flaschenpfand in Höhe von 1,30 EUR ohne Abmahnung - Kaisers Tengelmann AG - Fall Emmely
- BAG, 23.02.2010, 2 AZR 659/08 - Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen auch bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG - Voraussetzungen für die…
- BAG, 07.07.2011, 6 AZR 248/10 - Berechtigung des Stellvertreters des Betriebsrats zur Entgegennahme des Anhörungsschreibens zur Kündigung mangels Aushändigungsmöglichkeit an den…
- BAG, 28.01.2010, 2 AZR 764/08 - Voraussetzungen für das Vorliegen einer mittelbaren Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 2 Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) - Forderung eines Arbeitgebers nach…
- BAG, 10.09.2009, 2 AZR 257/08 - Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes wegen außerdienstlicher Straftat [BtM-Straftat] - Pflicht zur Rücksichtnahme auf die…
- BAG, 22.06.2011, 8 AZR 107/10 - Zulässigkeitserklärung der obersten Landesbehörde nach § 18 Abs. 1 BEEG - Fehlen einer Kündigungsfrist nach erfolgter Zulassungserklärung - Darlegungslast und…
