§ 1 KAG
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Gesetz über kommunale Abgaben (KAG)
Landesrecht Hessen
ERSTER TEIL – Allgemeine Vorschriften
§ 1 KAG – Geltungsbereich und Begriff
(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 3 bis 6a gelten auch für Abgaben, die von den Gemeinden und Landkreisen aufgrund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.