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§ 1 HKStG
Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Heimkehrerstiftung (HKStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HKStG
Gliederungs-Nr.: 84-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 HKStG – Stiftung

(1) Die nach § 44 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts unter dem Namen "Heimkehrerstiftung - Stiftung für ehemalige Kriegsgefangene -" wird unter der Bezeichnung "Heimkehrerstiftung" fortgeführt.

(2) 1Der Stiftung obliegt die wirtschaftliche und soziale Förderung ehemaliger Kriegsgefangener und Geltungskriegsgefangener. 2Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.

(3) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.

(4) 1Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgehoben. 2Danach ist das Bundesverwaltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig.

Absatz 4 angefügt durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl I S. 2830).