§ 1 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 1 GemHVO – Inhalt des Haushaltsplans (1)
(1) Der Verwaltungshaushalt umfasst alle Einnahmen und Ausgaben, die nicht zum Vermögenshaushalt (Absatz 2) gehören.
(2) Der Vermögenshaushalt umfasst
auf der Einnahmeseite
- 1.die Zuführungen vom Verwaltungshaushalt,
- 2.Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
- 3.Entnahmen aus Rücklagen,
- 4.Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
- 5.Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehn;
auf der Ausgabenseite
- 6.die Tilgung von Krediten, die Rückzahlungen innerer Darlehn, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
- 7.Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
- 8.Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
- 9.die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).