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§ 1 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: GemHVO
Referenz: 2020-1-4
Abschnitt: Erster Abschnitt – Haushaltsplan
 

§ 1 GemHVO – Inhalt des Haushaltsplans (1)

(1) Der Verwaltungshaushalt umfasst alle Einnahmen und Ausgaben, die nicht zum Vermögenshaushalt (Absatz 2) gehören.

(2) Der Vermögenshaushalt umfasst
auf der Einnahmeseite

  1. 1.
    die Zuführungen vom Verwaltungshaushalt,
  2. 2.
    Einnahmen aus der Veränderung des Anlagevermögens,
  3. 3.
    Entnahmen aus Rücklagen,
  4. 4.
    Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen und für die Förderung von Investitionen Dritter, Beiträge und ähnliche Entgelte,
  5. 5.
    Einnahmen aus Krediten und inneren Darlehn;

auf der Ausgabenseite

  1. 6.
    die Tilgung von Krediten, die Rückzahlungen innerer Darlehn, die Kreditbeschaffungskosten sowie die Ablösung von Dauerlasten,
  2. 7.
    Ausgaben für die Veränderung des Anlagevermögens, Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter sowie Verpflichtungsermächtigungen,
  3. 8.
    Zuführungen zu Rücklagen und die Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren,
  4. 9.
    die Zuführung zum Verwaltungshaushalt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Mai 2006 durch § 63 Nr. 1 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203). Zur weiteren Anwendung s. § 62 der Verordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203).