§ 1 FrauenGlG

In Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Bezeichnungen so zu wählen, dass sie dem Grundsatz der Gleichberechtigung entsprechen (Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes).