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§ 1 EnVKV
Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) 
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnVKV
Gliederungs-Nr.: 754-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 EnVKV – Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    gebrauchte Produkte,

  2. 2.

    Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,

  3. 3.

    Reifen,

  4. 4.

    Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder sonstige Informationen und Zeichen an Produkten, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind oder aus Sicherheitsgründen angebracht werden, und

  5. 5.

    Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind.