§ 1 BremLVO
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - (BremLVO)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeines
§ 1 BremLVO – Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten
- 1.
des Landes Bremen,
- 2.
der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie
- 3.
der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
soweit in besonderen Laufbahnvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verordnung gilt nicht für
- 1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (§ 119 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtengesetzes),
- 2.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 7 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes) und
- 3.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes).