Gesetze

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§ 1 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Wahltag und Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 BezVWG – Amtsperiode und Wahltag

(1) Die Amtsdauer der Bezirksversammlung entspricht der Wahlperiode des Europäischen Parlaments und endet mit dem Zusammentritt der neuen Bezirksversammlung.

(2) Tag der Hauptwahl zu den Bezirksversammlungen (Wahltag) ist der Tag der Hauptwahl zum Europäischen Parlament.