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§ 1 BestG
Bestattungsgesetz (BestG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Friedhofswesen

Titel: Bestattungsgesetz (BestG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: BestG
Gliederungs-Nr.: 2127-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BestG – Bestattungsplätze

(1) Bestattungsplätze sind:

  1. 1.
    Gemeindefriedhöfe,
  2. 2.
    kirchliche Friedhöfe und Grabstätten in Kirchen,
  3. 3.
    Anstaltsfriedhöfe,
  4. 4.
    private Bestattungsplätze.

(2) Bestattungsplätze sind so anzulegen und zu gestalten, dass die Totenruhe gewährleistet und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Anlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung; die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen diese und die weiteren der Genehmigungsbehörde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. Für Gemeindefriedhöfe kreisfreier Städte wird die Genehmigung von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erteilt.