Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 BbgLSBG - Landesschuldbuch

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Schuldbuch des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz - BbgLSBG)
Amtliche Abkürzung
BbgLSBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
641-3

(1) Für das Land Brandenburg besteht ein Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.

(2) Das Landesschuldbuch wird vom Ministerium der Finanzen geführt. Das Ministerium der Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.