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§ 1 BbgLSBG
Gesetz über das Schuldbuch des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz - BbgLSBG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über das Schuldbuch des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz - BbgLSBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgLSBG
Referenz: 641-3

§ 1 BbgLSBG – Landesschuldbuch

(1) Für das Land Brandenburg besteht ein Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.

(2) Das Landesschuldbuch wird vom Ministerium der Finanzen geführt. Das Ministerium der Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.