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§ 1 BbgKiStG - Besteuerungsrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Amtliche Abkürzung
BbgKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
6110-5

Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.