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§ 1 BbgJAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgJAO
Gliederungs-Nr.: 316-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BbgJAO – Lehrveranstaltungen

Die Universitäten bieten neben Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern und in den Schwerpunktbereichen auch Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen oder rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) an.