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§ 1 BannkreisG
Bannkreisgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Bannkreisgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BannkreisG,HH
Gliederungs-Nr.: 2180-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 BannkreisG – Bannkreis

(1) Der befriedete Bannkreis umfasst das Gebiet, das folgende Straßen und Grundstücke begrenzen:

Jungfernstieg ab Einmündung Neuer Wall - Bergstraße - Schmiedestraße bis Kreuzung Domstraße - Domstraße - Ost-West-Straße bis Einmündung Neue Burg - Neue Burg bis Einmündung Trostbrücke - Grundstück der ehemaligen Nikolaikirche - Hopfenmarkt ab Einmündung Hahntrap Kleiner Burstah - Großer Burstah ab Einmündung Kleiner Burstah - Graskeller - Neuer Wall.

(2) Die Flächen der genannten Straßen und Grundstücke gehören nicht zum befriedeten Bannkreis.