Gesetze

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§ 1 BUrlG
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BUrlG
Gliederungs-Nr.: 800-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 BUrlG – Urlaubsanspruch

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.