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§ 1 BPflV
Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BPflV
Gliederungs-Nr.: 2126-9-13-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 BPflV – Anwendungsbereich

(1) 1Nach dieser Verordnung werden die vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. 2Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbstständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412). Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl I S. 1613), 10. 12. 2015 (BGBl I S. 2229) und 19. 12. 2016 (BGBl I S. 2986). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (a. a. O.).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 (1) keine Anwendung findet,

  2. 2.

    die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden.

(3) Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.

Absatz 3 Satz 2 gestrichen durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl I S. 1412).