§ 1 BB-NMitglOG
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Ortsgesetz über die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft
Landesrecht Bremen
§ 1 BB-NMitglOG – Mitgliedschaft in der Stadtbürgerschaft und Beruf
Für die nicht der Bürgerschaft (Landtag) angehörenden Mitglieder der Stadtbürgerschaft gelten die §§ 2, 3, 27 und 28 des Bremischen Abgeordnetengesetzes entsprechend.