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§ 1 ArchtG-LSA
Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Schutz der Berufsbezeichnungen "Architektin und Architekt" sowie "Stadtplanerin und Stadtplaner"

Titel: Architektengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (ArchtG-LSA) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: ArchtG-LSA
Gliederungs-Nr.: 702.2
Normtyp: Gesetz

§ 1 ArchtG-LSA – Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten sind in den Fachrichtungen

  1. 1.
    Architektur:
    die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Bauwerken,
  2. 2.
    Innenarchitektur:
    die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
  3. 3.
    Landschaftsarchitektur:
    die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Planung von Gärten, Landschaften und Freianlagen sowie die Mitwirkung an der Landesplanung.

(2) Berufsaufgabe der Stadtplanerinnen und Stadtplaner ist die gestaltende, ökologische, technische, wirtschaftliche und soziale Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.

(3) Die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen einschließlich der Überwachung und Koordinierung der Ausführung gehören mit zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2.

(4) Zu den Berufsaufgaben der Berufsangehörigen nach den Absätzen 1 und 2 gehört auch die Erstellung von Fachgutachten, zu denen der Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 auch die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne.

(5) Soweit in den folgenden Bestimmungen der Begriff "Architektin" oder "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadtplaner.