§ 1 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht
ERSTER ABSCHNITT – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 ArbnErfG – Anwendungsbereich
Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.