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§ 1 AG BtG
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsrechts - AG BtG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AG BtG
Gliederungs-Nr.: 3153
Normtyp: Gesetz

§ 1 AG BtG – Betreuungsbehörden

(1) Örtliche Betreuungsbehörden sind die Stadt- und Landkreise.

(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.

(3) Die örtlichen und überörtlichen Betreuungsbehörden führen die Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als weisungsfreie Pflichtaufgaben durch mit Ausnahme der Aufgabe der Förderung von Betreuungsvereinen, die der überörtlichen Betreuungsbehörde als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen wird. Die örtlichen Betreuungsbehörden tragen die Kosten hierfür nur, soweit nicht nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) die Kostentragung einem anderen obliegt.

Zu § 1: Geändert durch G vom 1. 7. 2004 (GBl. S. 469) und 21. 12. 2022 (GBl. S. 673).