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§ 1 AGSGB XII
Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGSGB XII
Gliederungs-Nr.: 86-30
Normtyp: Gesetz

§ 1 AGSGB XII – Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie erfüllen die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Aufgabe als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung. Soweit die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46 b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) als Geldleistungen erbracht werden, nehmen sie diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr; die Fachaufsicht obliegt dem fachlich zuständigen Ministerium.

(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung durchgeführt.

Zu § 1: Geändert durch G vom 15. 10. 2012 (GVBl. S. 341) und 27. 5. 2014 (GVBl. S. 73).