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§ 1 AGInsO
Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Referenz: 3211-1

§ 1 AGInsO – Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur anzusehen

  1. 1.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer (geeignete Personen) und

  2. 2.

    die Stellen, die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als geeignet anerkannt worden sind (geeignete Stellen).