§ 19a BBesG, Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
1Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte; die nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als Grundgehalt. 2Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. 3Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. 5Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.
Zu § 19a: Neugefasst durch G vom 15. 3. 2012 (BGBl I S. 462).
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 21.12.2010, BVerwG 2 B 56.10 - Anspruch auf Sonderzahlung bei Beurlaubung des Beamten ab Begründung des Beamtenverhältnisses nach vorheriger Anerkennung des dienstlichen Interesses zur…
- BVerwG, 28.07.2011, BVerwG 2 C 42.10 - Anspruch einer früheren Soldatin auf Aussetzung der Zahlung der Übergangsgebührnisse für den Zeitraum des Bezugs von Elterngeld aus § 11 SVG
- BVerwG, 29.12.2011, BVerwG 2 B 88.11 - Rechtmäßigkeit des Dienstwohnungsausgleichs gemäß § 19 Abs. 2 und 3 Württ. PfarrBesG bei einem Pfarrer-Ehepaar mit einem Dienstauftrag von zusammen mehr als 100…
- BVerwG, 08.06.2011, BVerwG 2 B 76.11 - Kein Anspruch des im öffentlichen Dienst stehenden Vaters auf Familienzuschlag bei Aufenthalt der Kinder bei der ebenfalls im öffentlichen Dienst stehenden…
- BVerwG, 26.05.2011, BVerwG 2 B 22.10 - Ansprüche auf Sonderzahlung und auf volle Besoldung bestehen unabhäbngig vom Entstehen des Beamtenverhältnisses nur bei Anspruch auf Dienstbezüge vor dem…
- § 77 BBesG, Übergangsvorschriften aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
- § 83 BBesG, Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
- § 83a BBesG, Übergangsregelung für die Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes oder bei Wechsel in den Dienst des Bundes
