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§ 19 VwVG
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Bundesrecht

DRITTER ABSCHNITT – Kosten

Titel: Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwVG
Gliederungs-Nr.: 201-4
Normtyp: Gesetz

§ 19 VwVG – Kosten

(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. 2Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

(2) 1Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. 2Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. 3Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.

Zu § 19: Neugefasst durch G vom 23. 6. 1970 (BGBl I S. 805), geändert durch G vom 14. 12. 1976 (BGBl I S. 3341), 25. 11. 2014 (BGBl I S. 1770) und 10. 3. 2017 (BGBl I S. 417) (1. 10. 2019).