§ 19 VersAusglG, Fehlende Ausgleichsreife
(1) 1Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,
- 1.
wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
- 2.
soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
- 3.
soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre oder
- 4.
wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht.
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
Zitierungen dieses Dokuments
- BGH, 18.01.2012, XII ZB 696/10 - Ermittlung der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier oder beitragsgeminderter Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 71 ff. SGB VI im…
- BGH, 18.04.2012, XII ZB 325/11 - Unterfallen von privaten Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht dem Versorgungsausgleich nach Ausübung des Kapitalwahlrechts
- BGH, 29.02.2012, XII ZB 609/10 - Berücksichtigung eines nachehezeitlichen Zuwachses im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung im Versorgungsausgleich - Bedeutung eines…
- BGH, 18.04.2012, XII ZB 473/10 - Berücksichtigung von Änderungen an der maßgeblichen Versorgungsordnung nach dem Ende der Ehezeit bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich
- Versorgungsausgleich
- § 120h SGB VI, Abzuschmelzende Anrechte
- § 9 VersAusglG, Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
- § 25 VersAusglG, Anspruch gegen den Versorgungsträger
- § 43 VersAusglG, Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
