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§ 19 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 VerfGGBbg – Verfahrensbevollmächtigte

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen oder registrierten Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer Hochschule vertreten lassen.

(2) Der Landtag oder solche Teile des Landtages, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch eines ihrer Mitglieder vertreten lassen. Das Land und seine Verfassungsorgane sowie die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich außerdem durch ihre Bediensteten vertreten lassen, soweit diese die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen oder als Diplomjuristen im höheren Dienst tätig sind.

(3) Das Verfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden.

(4) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muss sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(5) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.