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§ 19 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Die Aufsicht

Titel: Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHeilBG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 ThürHeilBG – Aufsicht über die Versorgungswerke

(1) Die Versorgungswerke unterliegen der Aufsicht nach dem Thüringer Versicherungsaufsichtsgesetz.

(2) Werden bei der Aufsicht über die Versorgungswerke Belange anderer Ministerien berührt, holt die im Gesetz nach Absatz 1 bestimmte Aufsichtsbehörde deren Benehmen ein. Bei der Genehmigung von Satzungen und Satzungsänderungen rechtlich unselbständiger Versorgungswerke holt die Aufsichtsbehörde das Einvernehmen des jeweils für die Kammeraufsicht zuständigen Ministeriums ein.