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§ 19 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 19 ThürGGO – Referentenentwürfe, erster Kabinettdurchgang

(1) Der Referentenentwurf eines Gesetzes ist vor dem ersten Kabinettdurchgang mit den beteiligten Ressorts abzustimmen.

(2) Entwürfe von Gesetzen dürfen anderen Stellen erst dann zur Kenntnis gebracht werden, wenn das Kabinett zuvor Gelegenheit hatte, den Referentenentwurf zur Kenntnis zu nehmen (erster Kabinettdurchgang). Dies gilt auch für Entwürfe von anderen Rechtsvorschriften mit besonderer politischer oder finanzieller Bedeutung.

(3) Ob und wieweit ein Entwurf abweichend von Absatz 2 anderen Stellen oder Personen ganz oder teilweise zugänglich gemacht werden soll, bevor die Landesregierung den Entwurf zur Kenntnis genommen hat, entscheidet der zuständige Minister. In Fällen mit besonderer politischer Bedeutung entscheidet der Ministerpräsident.