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§ 19 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 19 SchO – Antragstellung

(1) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens kann bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Er muss den Namen und die Wohnung der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstands des Streits und die Unterschrift der antragstellenden Partei enthalten.

(2) Wohnen die Parteien nicht in demselben Schiedsamtsbezirk, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt des Bezirks, in dem die antragstellende Partei wohnt, zu Protokoll gegeben werden. Das Protokoll ist dem für das Schlichtungsverfahren zuständigen Schiedsamt alsbald zu übersenden.