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§ 19 SVwVG
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Vollstreckung von Verwaltungsakten → Abschnitt 1 – Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Titel: Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SVwVG
Gliederungs-Nr.: 2010-3
Normtyp: Gesetz

§ 19 SVwVG – Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen, es sei denn, dass sie sofort angewendet werden können (§ 18 Abs. 2). Mit der Androhung ist dem Pflichtigen eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung zu setzen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden werden. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(4) Im Falle der Ersatzvornahme ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt.

(5) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für diesen keine Zustellung vorgeschrieben ist.