§ 19 SGG, Gleiche Rechte wie die Berufsrichter

(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.

(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Absatz 2 geändert durch G vom 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718).