§ 19 SGB VIII, Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
(1) 1Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. 2Die Betreuung schließt auch ältere Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für sie allein zu sorgen hat. 3Eine schwangere Frau kann auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform betreut werden.
(2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt.
(3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen.
Zitierungen dieses Dokuments
- BSG, 27.01.2010, B 12 KR 2/09 R - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Anspruch auf Krankenhilfe nach § 40 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- BVerwG, 22.10.2009, BVerwG 5 C 19.08 - Vorrang einer Eingliederungshilfeleistung vor sich damit überschneidenden Leistungen der Jugendhilfe für eine Betreuung einer geistig behinderten Mutter in…
- BVerwG, 30.09.2009, BVerwG 5 C 18.08 - Geltung des § 86 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) auch bei erstmaliger Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte der Eltern nach…
- BVerwG, 22.10.2009, BVerwG 5 C 6.09 - Anspruch gegen einen Jugendhilfeträger auf Erstattung der Kosten für die Betreuung einer jungen Mutter mit geistiger Behinderung in einem Mutter-Kind-Heim -…
- § 160 NKomVG, Aufgaben der Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet im eigenen Wirkungskreis
- § 78a SGB VIII, Anwendungsbereich
- § 86a SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige
- § 86b SGB VIII, Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
- § 86c SGB VIII, Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel
- § 86d SGB VIII, Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
- § 89d SGB VIII, Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
- § 91 SGB VIII, Anwendungsbereich
- § 92 SGB VIII, Ausgestaltung der Heranziehung
- § 94 SGB VIII, Umfang der Heranziehung
- § 97a SGB VIII, Pflicht zur Auskunft
- § 21 WoFG, Begriff des Jahreseinkommens
- § 10 WoGG, Begriff des Jahreseinkommens
