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§ 19 SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften → Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) Allgemeiner Teil
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB I
Gliederungs-Nr.: 860-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 SGB I – Leistungen der Arbeitsförderung

(1) Nach dem Recht der Arbeitsförderung können in Anspruch genommen werden:

  1. 1.

    Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,

  2. 2.

    Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung,

  3. 3.

    Leistungen

    1. a)

      zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

    2. b)

      zur Berufswahl und Berufsausbildung,

    3. c)

      zur beruflichen Weiterbildung,

    4. d)

      zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,

    5. e)

      zum Verbleib in Beschäftigung,

    6. f)

      der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben,

  4. 4.

    Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(2) Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

Absatz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848).