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§ 19 RAVG - Rechnungsprüfer

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG -)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
33-2

Die Rechnungsprüfer äußern sich in einer Stellungnahme zur Haushaltsrechnung, zum Jahresabschluss und zum Geschäftsbericht des Verwaltungsausschusses.