§ 19 ÖGdG
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesgesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGdG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 19 ÖGdG – Übergangsbestimmungen
Bis zum 31. Dezember 1996 gelten die folgenden Übergangsbestimmungen:
- 1.
Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sind die staatlichen Gesundheitsämter untere Gesundheitsbehörden im Rahmen ihrer bisherigen Dienstbezirke.
- 2.
Abweichend von § 4 Abs. 1 unterhält das Land Gesundheitsämter.
- 3.
§ 8 Abs. 1 findet keine Anwendung.