§ 19 KrWaffG, Strafvorschriften gegen Atomwaffen
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,
- 1a.einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder
- 2.eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.
(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
- 1.
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftraten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder
- 2.
durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
- a)
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
- b)
das friedliche Zusammenleben der Völker oder
- c)
die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich
gefährdet.
(3) In minder schweren Fällen
- 1.des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und
- 2.des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Wer in den Fällen
- 1.des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht oder
- 2.des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Handlung, die
- 1.zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür zuständigen Stellen oder
- 2.zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen
geeignet und bestimmt ist.
Zitierungen dieses Dokuments
- Art. 6a BayVSG, Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Art. 13 Grundgesetz
- § 33a BbgPolG, Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen
- § 7 G 10, Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst
- § 1 KrWaffG, Begriffsbestimmung
- § 16 KrWaffG, Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
- § 21 KrWaffG, Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
- § 24 KrWaffG, Einziehung und Erweiterter Verfal
- § 2 Nds. SOG, Begriffsbestimmungen
- § 6a NVerfSchG, Einsatz technischer Mittel in Wohnungen
- Art. 30 PAG, Grundsätze der Datenerhebung
- § 31 PAG, Grundsätze der Datenerhebung
- § 29 POG, Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen
- § 129a StGB, Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 100a StPO, Überwachung der Telekommunikation
- § 100c StPO, Aufzeichnungen ohne Wissen des Betroffenen
- § 443 StPO, Beschlagnahme von Vermögen
- § 23 StUG, Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
- § 23a ZFdG, Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
- § 23c ZFdG, Durchführungsvorschriften
- § 23d ZFdG, Übermittlungen durch das Zollkriminalamt
