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§ 19 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Gesamtverantwortung und Planung, Organisation der Tageseinrichtungen in bezirklicher Trägerschaft

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 KitaFöG – Planung der Angebote

(1) Die Jugendämter sind im Rahmen ihrer Jugendhilfeplanung unter Einbeziehung der Träger der freien Jugendhilfe zur Entwicklung eines bedarfsgerechten Angebotes der Tagesförderung unter besonderer Berücksichtigung des Ausbaus der Kindertagespflege verpflichtet. Jugendämter benachbarter Bezirke arbeiten bei der Planung zur Sicherstellung einer bezirksübergreifenden Platzversorgung zusammen. Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, an dem zentralen Kitavormerksystem teilzunehmen.

(2) In der Planung sind bei Bedarf Standorte für neue Tageseinrichtungen auszuweisen. Zu den Aufgaben der Planungsverantwortung gehört auch, dass bei Bedarf das Jugendamt die Akquisition räumlicher Kapazitäten aktiv unterstützt. Bei der Erschließung neuer Wohngebiete sind Tageseinrichtungen zeitgleich mit dem Wohnungsbau zu errichten.

(3) In die Planung sind auch solche Tageseinrichtungen aufzunehmen, die in Verbindung mit Wohnungsbauvorhaben von Bauherren errichtet und dem Land Berlin oder Trägern der freien Jugendhilfe übertragen werden.

(4) Jedes Jugendamt stellt eine Jahresplanung auf, in der das Platzangebot der Träger ausgewiesen ist, welches zur Bedarfsdeckung erforderlich ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass auch ein ausreichendes Angebot von Halbtags- und Teilzeitangeboten vorhanden ist. Satz 2 gilt für die Kindertagespflege entsprechend.

(5) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, quartalsweise den Jugendämtern die Anzahl und die Art der angebotenen und belegten Plätze je Einrichtung mitzuteilen, soweit diese Daten nicht bereits im Rahmen des Finanzierungsverfahrens vorliegen.

(6) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, an dem zentralen Kitavormerksystem teilzunehmen.