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§ 19 KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften → 2. – Kreditgeschäft

Titel: Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 7610-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 KWG – Begriff des Kredits für § 14 und des Kreditnehmers für die §§ 14, 15 und 18

(1) 1Kredite im Sinne des § 14 sind Bilanzaktiva, Derivate mit Ausnahme der Stillhalterverpflichtungen aus Kaufoptionen sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. 2Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind

  1. 1.

    Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,

  2. 2.

    Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,

  3. 3.

    im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden,

  4. 4.

    Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft sowie in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten,

  5. 5.

    Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,

  6. 6.

    Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Derivate fällt,

  7. 7.

    Beteiligungen,

  8. 8.

    Anteile an verbundenen Unternehmen,

  9. 9.

    (weggefallen)

  10. 10.

    sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.

3Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen

  1. 1.

    den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,

  2. 2.

    Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,

  3. 3.

    Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,

  4. 4.

    Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Derivate beziehen,

  5. 5.

    Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,

  6. 6.

    unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,

  7. 7.

    Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,

  8. 8.

    beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, dass er sie auf Verlangen zurücknehmen muss,

  9. 9.

    Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Institut verbleibt,

  10. 10.

    Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,

  11. 11.

    Platzierung von Termineinlagen auf Termin,

  12. 12.

    Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,

  13. 13.

    noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen,

  14. 14.

    Kreditderivate,

  15. 15.

    noch nicht in der Bilanz aktivierte Ansprüche aus Leasingverträgen auf Zahlungen, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, und Optionsrechte des Leasingnehmers zum Kauf der Leasinggegenstände, die einen Anreiz zur Ausübung des Optionsrechts bieten, sowie

  16. 16.

    außerbilanzielle Geschäfte, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen und von den Nummern 1 bis 14 nicht erfasst sind.

(1a) 1Derivate im Sinne dieser Vorschrift sind als Kauf, Tausch oder durch anderweitigen Bezug auf einen Basiswert ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, deren Wert durch den Basiswert bestimmt wird und deren Wert sich infolge eines für wenigstens einen Vertragspartner zeitlich hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts künftig ändern kann, einschließlich finanzieller Differenzgeschäfte. 2Basiswert im Sinne von Satz 1 kann auch ein Derivat sein.

(2) 1Als ein Kreditnehmer im Sinne des § 14 gelten

  1. 1.

    zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die andere oder die anderen ausüben kann. 2Unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss liegt insbesondere vor,

    1. a)

      bei allen Unternehmen, die im Sinne des § 290 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs konsolidiert werden, oder

    2. b)

      bei allen Unternehmen, die durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, dass das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, oder

    3. c)

      beim Halten von Stimmrechts- oder Kapitalanteilen an einem Unternehmen in Höhe von 50 Prozent oder mehr durch ein anderes Unternehmen oder eine Person, unabhängig davon, ob diese Anteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses verwaltet werden,

  2. 2.

    Personenhandelsgesellschaften oder Kapitalgesellschaften und jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie Partnerschaften und jeder Partner,

  3. 3.

    alle Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören.

2Die Zusammenfassungstatbestände nach den Nummern 1 bis 3 sind kumulativ anzuwenden.

(3) Als ein Kreditnehmer im Sinne der §§ 15 und 18 gelten zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Gruppe verbundener Kunden bilden.

(4) (weggefallen)

(5) Bei dem entgeltlichen Erwerb von Geldforderungen gilt der Veräußerer der Forderungen als Kreditnehmer im Sinne der §§ 14 bis 18, wenn er für die Erfüllung der übertragenen Forderung einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben hat; andernfalls gilt der Schuldner der Verbindlichkeit als Kreditnehmer.

Zu § 19: Geändert durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2010), 17. 11. 2006 (BGBl I S. 2606), 19. 11. 2010 (BGBl I S. 1592), 4. 12. 2011 (BGBl I S. 2427), 28. 8. 2013 (BGBl I S. 3395) und 11. 3. 2016 (BGBl I S. 396).