§ 19 KAG, Übergangsregelung

§ 8 Abs. 2 Satz 6 und § 8 Abs. 6 sowie § 10 Abs. 1 in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung finden bis zum 30. Juni 2004 weiter Anwendung, soweit Satzungen entsprechende Regelungen enthalten.