§ 19 KAG, Übergangsregelung
§ 8 Abs. 2 Satz 6 und § 8 Abs. 6 sowie § 10 Abs. 1 in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung finden bis zum 30. Juni 2004 weiter Anwendung, soweit Satzungen entsprechende Regelungen enthalten.
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§ 8 Abs. 2 Satz 6 und § 8 Abs. 6 sowie § 10 Abs. 1 in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung finden bis zum 30. Juni 2004 weiter Anwendung, soweit Satzungen entsprechende Regelungen enthalten.