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§ 19 HmbVerfSchG - Verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
HmbVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-1

(1) Die verdeckte Standortbestimmung mit technischen oder telekommunikativen Mitteln außerhalb des Schutzbereiches von Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes ist nur zulässig, wenn die Ermittlung des Standortes ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert ist.

(2) Erfolgt die Maßnahme auf eine Weise, die die Erstellung eines Bewegungsprofils erlaubt, ist sie nur zur Beobachtung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 unterfallen der unabhängigen Kontrolle nach § 9. (1)

(4) Die Anordnung der Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen.

Nach Artikel 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192) tritt § 19 Absatz 3 drei Monate nach der erstmaligen Wahl der Mitglieder des Unabhängigen Kontrollgremiums nach § 9 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes in Kraft, spätestens jedoch ein Jahr nach der Verkündung dieses Gesetzes. Der Tag des Inkrafttretens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.