§ 19 GemHVO
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 4 – Weitere Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft
§ 19 GemHVO – Bewirtschaftung und Überwachung
(1) Die Inanspruchnahme der Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen.
(2) Die in den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets zu erkennen sein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.
(4) Es ist sicherzustellen, dass die der Gemeinde zustehenden Erträge und Einzahlungen vollständig erfasst und Forderungen rechtzeitig eingezogen werden.